Gewässerschutz bundesweit neu geregelt

Die Bundesanlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe (AwSV) ersetzt am 1. August 2017 die Regelungen für den Boden- und Gewässerschutz in den Bundesländern (VAwS). Die AwSV enthält teils neue, teils konkretisierte Anforderungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Betroffen sind alle Betreiber von Anlagen, in denen mit solchen Stoffen umgegangen wird, wie Tankstellen, Raffinerien, Galvanikanlagen oder Heizölanlagen. Aber auch Anlagenplaner, Fachbetriebe nach WHG oder Behördenvertreter müssen sich auf die neue Rechtsgrundlage einstellen. Die TERRA Umwelt Consulting steht Ihnen bei der Klärung offener Fragen sowie bei der möglichst schnellen und effizienten Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben zur Seite.

Betriebe haben weiterhin die Pflicht, Stoffe und Gemische nach ihrer Wassergefährdung einzustufen. Änderungen gibt es nur bei der Einstufungssystematik. Feste Gemische wie Abfälle oder Baustoffe können nun auch als "allgemein wassergefährdend" eingestuft werden, was bislang aufschwimmenden, flüssigen Stoffen vorbehalten war (z. B. Pflanzenöl). Sollte sich die Einstufung der Stoffe nach dem 1. August ändern, müssen Nachrüstungen erst auf Anordnung der Behörde erfolgen.

Mit Inkrafttreten der AwSV am 1. August 2017 können sich für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Änderungen bei der Prüfpflicht durch Sachverständige ergeben. Bei Anlagen, die durch die AwSV erstmals prüfpflichtig werden, richtet sich der erste Prüftermin nach dem Alter der Anlage. Anlagen, die vor 1971 errichtet worden sind, haben für die Sachverständigenprüfung eine Frist bis August 2019, Anlagen ab Baujahr 1994 sogar bis zum Jahr 2027.



Keine unmittelbare Nachrüstung erforderlich

Die AwSV enthält neue, präziser formulierte Anforderungen an die Rückhalteeinrichtungen von Anlagen. Verwenden Betriebe Abwasseranlagen zur Rückhaltung, müssen diese den neuen gesetzlichen Anforderungen genügen. Die AwSV verlangt eine fachgerechte Planung von Anlagen als Grundlage für den späteren rechtskonformen Betrieb. Selbst bei der Instandsetzung von Anlagen oder Anlagenteilen ist ein Instandsetzungskonzept erforderlich.

Vorerst ergeben sich aus der AwSV aber keine direkten Nachrüstpflichten. Der Sachverständige hat allerdings die Pflicht, bei der wiederkehrenden Prüfung festzustellen, inwieweit für die Anlage Anforderungen nach der AwSV bestehen, die über die Anforderungen der alten Landesverordnungen hinausgehen. Die zuständige Behörde kann dann Anpassungsmaßnahmen für die Anlagen anordnen.

Ob Errichtung, Reinigung, Reparatur oder Instandhaltung: Für Betriebe, die an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen arbeiten, ist die Zertifizierung als Fachbetrieb nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ab August Pflicht. Ausnahmen gibt es lediglich für oberirdische Anlagen mit einer geringen Gefährdungsstufe.

Höhere Anforderungen an Dokumentationen und Betriebsanweisungen

Die AwSV präzisiert die Anforderungen an Anlagendokumentationen, Betriebsanweisungen und Unterweisungen des Betriebspersonals. Die Anlagendokumentation soll nicht nur Angaben zu Aufbau und Abgrenzung der Anlage, eingesetzten Stoffen, Bauart und Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile enthalten, sondern auch zu Sicherheitseinrich-tungen, Schutzvorkehrungen und Löschwasserrückhaltung.

Anlagen der Gefährdungsstufe A, Eigenverbrauchtankstellen und Heizölverbraucheranlagen müssen ein in der Verordnung vorgegebenes Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltens-
vorschriften gut sichtbar aushängen. Alle anderen Anlagen benötigen Betriebsanweisungen mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplänen.  

Auch bei der Eignungsfeststellung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen gibt es Neuerungen. Die AwSV verlangt als festen Bestandteil des Verfahrens eine Stellungnahme durch einen Sachverständigen. Ausnahmen von der Eignungsfeststellung sind nur für einfache Anlagen geringen Risikos möglich.

Die bekannten Pflichten beim Befüllen und Entleeren von Anlagen bestehen weiter. Betreiber sind auch weiterhin selbst dafür verantwortlich, den ordnungsgemäßen Zustand der Anlagen zu überwachen.

Um sich einen Überblick über die möglichen Änderungen durch die AwSV im eigenen Betrieb zu verschaffen, empfiehlt sich die Erstellung eines Anlagenkatasters. Die TERRA Umwelt Consulting steht Ihnen darüber hinaus mit qualifizierten Experten bei der Klärung offener Fragen sowie bei der möglichst schnellen und effizienten Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben zur Seite.  

Zurück

Kontakt

TERRA Umwelt Consulting GmbH
Gell’sche Straße 45
41472 Neuss
Telefon: 0 21 31/74 08-0
Fax: 0 21 31/74 08-20
info(at)terra-umwelt.de

IMPRESSUMDATENSCHUTZ

Kontakt

TERRA Arbeitssicherheit
und Arbeitsmedizin
GmbH & Co. KG
Gell’sche Straße 45
41472 Neuss
Telefon: 0 21 31/74 08-10
Fax: 0 21 31/74 08-20
arbeitssicherheit(at)terra-umwelt.de

IMPRESSUMDATENSCHUTZ